Unsere Satzung

 
 

 

Satzung des Freundeskreises des Bundes der Europapfadfinder

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Bundes der Europapfadfinder e.V.“; im folgenden Verein genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Schwetzingen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereines ist die ideelle und materielle Förderung der Jugendarbeit im Bund der Europapfadfinder (FSE Alsace) in der Rhein-Neckar-Region. Insbesondere die Arbeit in den Pfadfinderstämmen (Kurs- und Schulungsangebote, Fahrten, Lager, Arbeits- und Ausbildungsmaterialien) soll vom Verein gefördert werden. Hierzu zählt auch die Unterstützung von finanziell schlecht gestellten Familien.
  2. Der Verein verwaltet eventuelle Liegenschaften der Europapfadfinder.
  3. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Spenden und Schenkungen,
    3. sonstige Erträge.
  4. Der Verein entscheidet selbst ob die erforderlichen Hilfsmittel angeschafft und zur Verfügung gestellt werden oder ob eine finanzielle Unterstützung gewährt wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Jahresbeiträge sind in einer Beitragsordnung gesondert durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
  3. Bei Neufestlegung gelten diese erst ab dem folgenden Geschäftsjahr.
  4. Der Jahresbeitrag ist im Voraus spätestens bis 28.02. eines jeden Jahres zu entrichten.
  5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Verein Mahngebühren erheben, die ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person schriftlich beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands wirksam, diese kann auch per E-Mail erfolgen.
  3. Adressänderungen sind dem Verein zeitnah mitzuteilen, dafür ist das Mitglied verantwortlich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
  6. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
  7. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
  8. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
  9. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten. Förderlich ist die Angabe einer E-Mail Adresse.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
  3. Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder an die zuletzt bekannte Adresse unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Mitteilung kann auch durch E-Mail erfolgen.
  4. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
    2. die Änderungen der Satzung,
    3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
    4. die Wahl der Kassenprüfer.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
    1. Der Vorstand besteht aus
    2. dem Vorsitzenden,
    3. einem Stellvertreter,
    4. dem Schatzmeister,
    5. einem Schriftführer sowie
    6. zwei Beisitzern
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  8. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister.
  9. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten.
  10. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt.
  11. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
  12. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu Vorstandssitzungen zwei Wochen vorher einzuladen. Die Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen.
  13. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Beschlüsse

  1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern Beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
  4. Verhinderung die des Stellvertreters.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
  4. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Haftung

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Vereins nur mit dem Vermögen des Vereins haften.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen an eine als
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.07.2015 von der Mitgliederversammlung des Vereins Förderverein der Europapfadfinder beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.